§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen: Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Berlin-Kaulsdorf e.V. Sitz des Vereins ist: Berlin.
(2) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
(2) Pflege des Rettungswesens, des Brand- und Katastrophenschutzes sowie der Jugendarbeit in der Feuerwehr;
(3) Durchführung von Schulungsmaßnahmen im Rettungswesen, Brand- und Katastrophenschutz, um eine effektive Hilfeleistung im Einsatzgeschehen zu gewährleisten;
(4) Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit allen der am Brandschutz, der allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes und des Rettungswesens Interessierten und für diese verantwortlichen Stellen;
(5) Durchführung von öffentlichkeitswirksamen Tätigkeiten an Schulen, Kindertagesstätten, öffentlichen Einrichtungen der Stadt Berlin und anderen sozialen Einrichtungen.
(6) Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.
(7) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Zweck wird verwirklicht durch Mitgliedsbeiträge und durch das Sammeln von Spenden.
(7) Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit in Form von Informationsveranstaltungen und Brandschutzschauen.
§ 3 Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins sind:
- die aktiven Mitglieder des Vereins,
- die inaktiven Mitglieder des Vereins.
(2) Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Aufgaben des Vereins durch fachlichen Rat oder finanzielle Hilfe unterstützen wollen.
(3) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder durch die Löschung des Vereins im Vereinsregister.
(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche an das Vermögen des Vereins.
(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder gegen die Interessen der Feuerwehr verstößt. Über den Ausschluss beschließt der Vereinsvorstand nach Feststellung des Sachverhaltes mit einer Zweidrittelmehrheit. Der Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Antrag hat aufschiebende Wirkung.
§ 4 Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder nach § 3 haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf Rat und Unterstützung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.
(2) Mitgliedern des Vereins steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins im Rahmen dieser Satzung offen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei ihrer Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.
(4) Am Schluss des Kalenderjahres wird eine Kassenüberprüfung durch zwei Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, vorgenommen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 5 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der erweiterte Vorstand. Dieser besteht aus: Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden/Schriftführer, Kassenwart.
(2) Zur Unterstützung des Vorstandes kann ein Ausschuss bestellt werden, der aus 4 Beisitzern besteht. Vorstand und Ausschuss bestimmen Art und Höhe der Zuwendung an die Feuerwehr und Jugendfeuerwehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Die Amtszeit von Vorstand, Ausschuss und Rechnungsprüfern beträgt 2 Jahre.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus:
- Mitgliedern des Vorstandes,
- Mitgliedern des Vereins nach § 3,
- Ehrenmitgliedern.
(2) Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied, der das 18. Lebensalter vollendet hat und mindestens 6 Monate im Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Berlin-Kaulsdorf e.V. Mitglied ist.
(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Vorsitzenden unterzeichnet.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Wahl des Vorstandes und zwei Kassenprüfer;
(2) Genehmigung der Jahresrechnung (Kassenbericht) des Vereins, Entlastung des Kassenwartes und des Vorsitzenden;
(3) Festsetzung eines Mitgliedsbeitrags und des Haushaltes;
(4) Beratung und Entscheidung wichtiger Angelegenheiten des Vereins;
(5) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge und Satzung (Anträge müssen zwei Wochen vorher schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden);
(6) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
(7) Erlass einer Geschäftsordnung.
§ 8 Vereinsvorstand
(1) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Sie sind jeweils als Einzelvertretung berechtigt. Vereinsintern gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitzenden nur vertritt, wenn dieser verhindert ist.
(2) Der Vorsitzende und die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt über diesen Zeitraum bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Der Vorstand verwaltet den Verein und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er führt mindestens eine Mitgliederversammlung jährlich durch.
§ 9 Finanzierung
(1) Der Verein finanziert sich aus:
- jährlichen Mitgliedsbeiträgen entsprechend der Beitragsordnung,
- freiwilligen Zuwendungen und Spenden.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4) Die Mitglieder des Vereinsvorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bare Auslagen werden erstattet.
(5) Über die Einnahmen und Ausgaben ist vom Kassenverwalter ordnungsgemäß Buch zu führen und Rechnungen zu belegen. Zahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn sie vom Vorsitzenden (im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter) schriftlich angewiesen worden sind. Die Kassen- und Buchprüfung ist jährlich vorzunehmen.
(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(7) Am Schluss des Kalenderjahres wird eine Kassenprüfung durch zwei Vereinsmitglieder, die nicht im Vorstand angehören dürfen, vorgenommen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 10 Satzungsänderungen
(1) Für eine Satzungsänderung ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind mindestens 10 Werktage vor dem Versammlungstermin schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(3) Für den Beschluss von Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder notwendig. Sitzungsprotokolle und gefasste Beschlüsse werden vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer unterschrieben.
(4) Die Satzungsänderung, die vom Finanzamt zum Erlangen oder Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert sowie vom Amtsgericht zur Eintragung ins Vereinsregister verlangt werden, können vom Vorstand ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Diese Änderungen sind auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
§ 11 Auflösung
(1) Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn in einer hierzu einberufenden Mitgliederversammlung, in der mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen, sich mindestens zwei Drittel für eine Auflösung entscheiden.
(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung des Feuer- und Katastrophenschutzes.